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Satzung des SV Concordia Schenkenberg

Satzung des Sportvereins Concordia Schenkenberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen SV Concordia Schenkenberg e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Schenkenberg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Eilenburg unter der Registernummer VR 581 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind Gelb-Schwarz.
  5. Der Verein führt folgendes Wappenzeichen: 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen sowie der offenen Jugendarbeit und Jugendpflege.
  2. Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere erreicht durch:
    • a) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen.
    • b) die Schulung der Mitarbeiter und Übungsleiter des Vereins.
    • c) Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    • a) ordentliche Mitglieder
    • b) fördernde Mitglieder
    • c) Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die dem Verein entsprechend §5 beigetreten sind.
  3. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
  2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
  5. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch
    • a) Austritt
    • b) Ausschluss aus dem Verein
    • c) Tod
  2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
  3. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

§ 7 Austritt aus dem Verein - Kündigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des Monats wirksam, ni welchem die Kündigung beim Vorstand eingeht.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. (1) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
    • a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
    • b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    • c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mi Rückstand ist.
  2. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
  3. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zugeben.
  4. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

§ 9 Beitragsieistungen- und Pflichten

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Höhe der Beträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
  2. Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
    • a) eine Aufnahmegebühr
    • b) einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
  3. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand ni der Beitragsordnung regeln.

§ 10 Abwicklung des Beitragswesens

  1. Der Jahresbeitrag ist am 31. März des Jahres fälig.
  2. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 11 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • a) die Mitgliederversammlung
    • b) der Vorstand gemäß §26 BGB.

§ 12 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

  1. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neugewählten Nachfolger mi Amt.
  2. Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein nicht voraus.
  3. Abwesende können nur dann ni eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

  1. Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
  2. Bei Bedarf können die Organämter mi Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 N.r 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Vom Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  5. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet ni der Regel alle 3 Jahre statt.
  3. Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand zwei Monate vorher per Aushang mi Verein, sowie mi Internet bekannt gegeben.
  4. Ale Mitglieder sind berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist ni der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
  5. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per Aushang mi Verein bekannt gegeben.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.
  8. Ale Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  9. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammiung regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mi Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder mi Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20% der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
  2. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
  3. Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen per Aushang im Verein.
  4. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

§ 16 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig ni folgenden Vereinsangelegenheiten:
    • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • b) Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer
    • c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • d) Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
    • e) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • f) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

§ 17 Vorstand gemäß § 26 BGB

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
    • a) dem Präsidenten
    • b) dem Vizepräsidenten
    • c) dem Schatzmeister
    • d) den Sektionsleitern
    • e) den Beisitzern
  2. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3Jahre.
  4. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl ni der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt so lange mi Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vor- standsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands mi Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
  6. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus wel- chem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl am nächsten Verbandstag hinfällig.
  7. Im Falle der vorzeitigen Abberufung und der Neubesetzung von Organmitgliedern, sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern, treten die nachrückenden Organmitglieder ni die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit beginnt damit nicht neu zu laufen.
  8. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist zulässig.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 18 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung

  1. Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
  2. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
  3. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind.

§ 19 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht ni der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der Minder- jährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
  3. Wählbar in alle Gremien und Organen des Vereins und seine Abteilungen sind alle geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 20 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Dei Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
  2. Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.

§ 21 Protokolle

  1. Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
  2. Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
  3. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht ni das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

§22 Satzungsänderung und Zweckänderung

  1. Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung beinhaltet ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Für einen Beschluss der eine Zweckänderung beinhaltet ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 23 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
  2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle ni dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
    • a) Geschäftsordnung für die Organe des Vereins;
    • b) Finanzordnung;
    • c) Beitragsordnung;
    • d) Wahlordnung;
    • e) Jugendordnung;
    • f) Ehrenordnung.

§ 24 Datenschutzrichtlinie

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder mi Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung d e s Betroffenen vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt mi Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 25 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die mi Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitglieder mi Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder mi Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geraten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 26 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur ni einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. In dieser Versammlung müssen mindestens 34/ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind mi Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
  5. Bei Auflösung (oder Aufhebung) des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die in der Mitgliederversammlung benannte steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 27 Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.10.2013 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Ale bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.